Satzung der Sportgemeinschaft (SG) Niedernjesa von 1925 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft (S.G.) Niedernjesa von 1925 e.V. in 37133 Friedland und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 37133 Friedland, Ortsteil Niedernjesa.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund und der Fachverbände.
Die Vereinsfarben sind grün-gelb.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Friedland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes über die Streichung wird den Mitgliedern auf der folgenden Jahreshauptversammlung mitgeteilt.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zusendung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit von Jahresgebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Jahresbeiträgen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
a) Sportbetrieb,
b) Sportstätten/Gebäude,
c) Veranstaltungen/Öffentlichkeitsarbeit,
d) Finanzen,
e) Geschäftsführung.
Soweit in der Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist der Vorstand im Sinne des § 8 Abs. 1 der Satzung gemeint.
§ 9 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Der Verein wird im Regelfall durch drei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen ein einzelnes Mitglied des Vorstandes oder des Vereins zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art ermächtigen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
Folgende Auszeichnungen muß der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung in Form von Urkunden und Vereinsabzeichen übergeben und aussprechen: a) Ehrennadel in Bronze für besondere Tätigkeiten im Verein auf Vorstandsbeschluss, b) Ehrennadel in Silber für 25jährige Mitgliedschaft, c) Ehrennadel in Gold für 40jährige Mitgliedschaft und d) Ehrennadel in Gold für besondere Verdienste im Verein wenn die Ehrennadel in Silber bereits vergeben ist. Die Kosten trägt die Sportgemeinschaft.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorstandsmitglieder einberufen werden; eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens 2 anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 13 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Jugendleiter und den Abteilungsleitern. Jugendleiter und Abteilungsleiter werden für ein Jahr gewählt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gilt § 12 der Satzung entsprechend.
§ 14 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
§ 15 Aufgaben des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die Vorstands- und Mitgliederversammlungen, das vom Vorstand zu genehmigen ist, sowie den gesamten Schriftwechsel.
§ 16 Aufgaben des Kassenwartes
Der Kassenwart verwaltet die Kasse, führt die Mitgliederkartei und die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Einzahlungen entgegen und Auszahlungen vor. Zur Jahreshauptversammlung hat er Kassenbericht zu erstatten.
§ 17 Aufgaben der Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter sind für die sportliche Ausbildung der Mitglieder und die Durchführung des Sportbetriebes in ihren Abteilungen verantwortlich. Sie arbeiten mit den Fachverbänden des Kreissportbundes zusammen. Übungsleiter und Trainer werden durch Vorstandsbeschluss benannt.
§ 18 Aufgaben des Jugendleiters
Der Jugendleiter ist für die gesamte Jugendarbeit der Sportgemeinschaft verantwortlich. Er hat den sportlichen Nachwuchs der SGN zu betreuen und zu fördern.
§ 19 Kassenprüfungsausschuss
Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei volljährigen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Ein drittes Mitglied ist Ersatzprüfer. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr gewählt. Der Kassenprüfungsausschuss hat die Aufgabe, die Kassenführung des Kassenführers zu prüfen. Er ist berechtigt die Bücher des Vereins einzusehen und zu prüfen.
§ 20 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes und des Berichtes des Kassenprüfungsausschusses;
c) Wahl der Kassenprüfer und eines Ersatzprüfers für das kommende Geschäftsjahr;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Jugendleiters und der Abteilungsleiter;
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
erweiterten Vorstandes; h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 21 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Einzuberufen sind alle Mitglieder über 14 Jahre. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugesandt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat auch durch Aushang im Sportkasten zu erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 23 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied, welches zuvor vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt wird, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Solche von drei Vierteln erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer ist in der Regel der Geschäftsführer. Ist der Geschäftsführer nicht anwesend, so wird der Schriftführer zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 24 Abteilungen
Die Abteilungen werden jeweils von Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungen im erweiterten Vorstand zu beantragen oder anzuregen.
§ 25 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
§ 26 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 23 Abs. 4).
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Friedland (§ 2 Abs. 4).
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Niedernjesa, den 16. Juli 2021
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